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NWB Nr. 20 vom Seite 1511

Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 – unabhängig vom tariflichen Steuersatz

Anm. zum FG Münster vom 7.12.2016 - 11 K 2115/15 E

Thomas Gühne

[i]FG Münster, Urteil vom 7.12.2016 - 11 K 2115/15 E NWB OAAAG-35945 Das FG Münster entschied mit Urteil vom - 11 K 2115/15 E NWB OAAAG-35945 erstmals zur Frage, ob ausländische Kapitaleinkünfte im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Auf den ersten Blick erscheint das Urteil positiv, da der Progressionsvorbehalt verneint wird. Auf den zweiten Blick weist das Urteil etliche Schwächen auf und widerspricht der h. M., die eine Differenzierung im Einzelfall fordert. Die Finanzverwaltung hat keine Revision eingelegt, so dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das m. E. sowohl auf andere Fälle des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG) als auch der individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen (§ 32d Abs. 2, 6 EStG, ggf. Abs. 4) übertragbar ist.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I.

[i]Unterliegen ausländische Kapitaleinkünfte seit 2009 dem Progressionsvorbehalt?Am veröffentlichte das FG Münster das Urteil vom - 11 K 2115/15 E NWB OAAAG-35945 – soweit ersichtlich erstmals – zur Frage, ob ausländische Kapitaleinkünfte seit Einführung der Abgeltungsteuer dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Fast auf den Tag genau sechs Jahre zuvor wurde am – soweit ersichtlich erstmals – diese Thematik im Sch...