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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 23 | Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: Kein Progressionsvorbehalt bei ausländischen Kapitaleinkünften

Laut FG Düsseldorf werden ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen eines fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht vom Progressionsvorbehalt erfasst, wenn sie bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungsteuer unterlegen hätten. Zu diesem Ergebnis war auch bereits das FG Münster in einem rechtskräftigen Urteil gelangt. Da das Finanzamt die vom FG Düsseldorf zugelassene Revision eingelegt hat, bekommt der BFH erstmals die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung.

Beim nächsten schwebenden Prozess geht es um die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht. Dieses Thema ist ja insbesondere für die Grenzpendler von Bedeutung.

In § 1 Abs. 3 EStG ist geregelt: Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Und zwar soweit sie inländische Einkünfte haben. Dies gilt allerdings nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Daneben gibt es noch eine weitere Möglichkeit, auf die es hier aber jetzt nicht ankommt.

Die Prüfung, ob die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliege...