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Klassifizierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach IAS 40
Stand der Diskussion und Auswirkungen von Neuregelungen
Während dem Vorratsvermögen zugeordnete Immobilien nach dem Grundsatz lower of cost or market zu bewerten sind, besteht bei eigenbetrieblich eingesetzten und bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ein Wahlrecht zur Bewertung in der Bilanz auf Basis fortgeführter Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertung zum beizulegenden Wert. Bei betrieblich eingesetzten Immobilien erfolgt die Zeitbewertung über das sonstige Ergebnis in eine Neubewertungsrücklage. Abschreibungen sind ggf. nachfolgend vorzunehmen. Bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien erfolgt die Zeitbewertung GuV-wirksam. Wegen der unterschiedlichen Behandlung in der Rechnungslegung kommt es daher entscheidend auf die Klassifikation von Immobilien zu einer der Gruppen an, die von der Zweckbestimmung abhängt. Jüngst hat der IASB eine Änderung von IAS 40 im Hinblick auf die Umklassifizierung von Immobilien verabschiedet. Zudem stellt sich die Frage, ob der neue Leasingstandard IFRS 16 Folgen hat.
Die an der Verwendungsabsicht orientierten Regelungen zur Klassifizierung von Immobilien führen zu Ausl...