Leitsatz
I:
Neben
der dem der angefochtenen Einspruchsentscheidung angehängten Rechtsmittelbelehrung
und der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs ist das Gericht
zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; auch
nicht bei weiterer Verfahrensförderung.
II.
1. Aus der bloßen Überlassung
einer Wohnung zu Studienzwecken ergibt sich keine ständige Wohnstätte.
2. Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts
gemäß persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist eine Sportclub-Mitgliedschaft
nachrangig, stehen geringere Sprachkenntnisse nicht entgegen und
betrifft ein Studium im beruflichen Interesse nicht die persönlichen,
sondern die wirtschaftlichen Beziehungen.
3. Bei der zusammenfassenden
Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen können
die zeitlichen Aspekte berücksichtigt werden, die z. B. gemäß Kartenzahlungs-Kontoauszügen
und ferner durch Passstempel belegt sind.
4. Trotz Sitzes und formeller
Liquidation einer Kapitalgesellschaft im Ausland ist diese bei tatsächlicher
inländischer Geschäftsleitung durch ihren bisherigen Direktor als
faktischen Geschäftsführer hier steuerpflichtig.
III.
1. Eine vGA liegt auch dann
- mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochterkapitalgesellschaft
auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft
zugewandt wird.
2. Bei belegtem Geldeingang
auf vom Steuerpflichtigen bestimmten Schweizer (Treuhand-) Konten
obliegt ihm im Rahmen seiner erhöhten Auslands-Mitwirkungspflicht der
Nachweis des weiteren Verbleibs.
3. Die vGA - durch Vorenthaltung
und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - ist
bewiesen aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsführung:
a) bei mangels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher
Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften;
b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im
Ausland - mangels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder
(vgl. opencorporates.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich
Berechtigten;
c) bei Zwischenschaltung ausländischer Domizilgesellschaften
(vgl. opencorpo-rates.com/companies);
d) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften;
e) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters
endender Verfügbarkeit der Gesellschaft;
f) bei mangels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich
entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf
einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten.
IV.
Soweit
und solange der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs.
5 AO infolge Steuerfahndungs-Ermittlungen gehemmt ist, entfällt
auch nicht die Änderungsbefugnis aufgrund Nachprüfungsvorbehalt
gemäß § 164 Abs. 2 AO.