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Abzugsfähigkeit der Kartellgeldbuße auf dem richterlichen Prüfstand
[i]FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 659/16In den letzten Jahren sind immer häufiger gegen Unternehmen empfindlich hohe Kartellgeldbußen durch die Kartellbehörden festgesetzt worden. Daran schließt sich die Frage an, ob und inwieweit eine solche Kartellgeldbuße für steuerliche Zwecke in Abzug gebracht werden kann. Ein aktuelles gerichtliches Verfahren, welches die Abzugsfähigkeit der Kartellgeldbuße nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG in voller Höhe verneint hat (s. unten IV), könnte hier Klärung bringen.
I. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG: Nur Abschöpfungsteil steuerlich abzugsfähig
[i]Unterscheidung zwischen Ahndungs- und AbschöpfungsteilAusgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG könnte die Antwort eigentlich recht einfach sein. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Ahndungs- und Abschöpfungsteil: Eine Kartellgeldbuße ist danach bezüglich des Abschöpfungsteils steuerlich abzugsfähig, soweit die Steuern, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.
[i]BVerfG: vollständige Abschöpfung darf nicht mit zusätzlicher steuerrechtlicher Belastung verbunden seinDie Regelung ist das Ergebnis einer über Jahrzehnte geführten Diskussion über das Für und Wider der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Geldbuße. Grundlage der Vorschrift in der heutigen Fassung ist die Entscheidung des BVerfG, das hervorgehoben hat, dass „mit dem ver...BStBl 1990 II S. 483