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FG Münster Urteil v. - 13 K 4037/13 K,F EFG 2017 S. 334 Nr. 4

Gesetze: AO § 162, FGO § 96 Abs 1 Satz 1, KStG § 8 Abs 3 Satz 2

Körperschaften

Bestimmung des Fremdvergleichspreises von Darlehenszinsen, verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1) Die anerkannten Standardmethoden zur Ermittlung von Fremdvergleichspreisen - die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode - sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist es Sache des Gerichts, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen.

2) Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet.

3) Bei Vorliegen der Schätzungsvoraussetzungen nach § 162 AO kann das Finanzgericht den Fremdvergleichspreis von Darlehenszinsen für Zwecke der Ermittlung einer verdeckten Gewinnausschüttung selbst schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 4
DStR 2018 S. 10 Nr. 4
DStRE 2018 S. 430 Nr. 7
EFG 2017 S. 334 Nr. 4
GmbH-StB 2017 S. 123 Nr. 4
IStR 2017 S. 622 Nr. 15
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 356
KÖSDI 2017 S. 20238 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2017 S. 312
CAAAG-35145

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