Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung derartiger Mängel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.
1. Aufklärungsrügen
Soll der Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflichten durch das Gericht aufgrund fehlerhaft unterlassener Erhebung ordnungsgemäß angebotener Beweise entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet werden, so müssen nicht nur die ermittlungsbedürftigen Tatsachen unter Angabe des Beweisthemas, die angebotenen Beweismittel und die Fundstelle, wo und wann genau der Beweisantrag gestellt worden ist, vorgetragen werden, sondern es muss auch dargetan werden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwieweit das Urteil des Finanzgerichts (FG) ausgehend von dessen insoweit maßgebender materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (, BFH/NV 1995, 238, ständige Rechtsprechung). Dabei ist es unerheblich, ob die Rechtsauffassung des FG zutreffend ist.
Schließlich muss vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; , BFH/NV 1998, 53).
a) Das FG ist unabhängig von der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Verkaufsabsicht hatte, von einem ruhenden Gewerbebetrieb (Grundstückshandel) ausgegangen, bei dem die Eigenschaft der Grundstücke als Umlaufvermögen sich ohne eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung nicht ändere. Deshalb hat das FG auch der Tatsache der längerfristigen Vermietung des Grundstücksbesitzes und der Unterlassung von Veräußerungsgeschäften keine Aussagekraft beigemessen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit das angefochtene Urteil ausgehend von der darin enthaltenen rechtlichen Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebes auf der Nichterhebung der im Schriftsatz vom angegebenen Zeugenbeweise für die Behauptung, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Erwerbs der Eigentumsanlage beabsichtigt, diese nicht wieder zu veräußern, sondern zum Zwecke der Altersvorsorge zu behalten, beruhen kann.
b) Das gilt in gleicher Weise für die Rügen, das FG habe den im Schriftsatz vom vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht aufgeklärt, die Klägerin habe keinerlei Anstrengungen unternommen, die Eigentumswohnungen zu veräußern, und die Veräußerung sei auf die Initiative des Immobilienmaklers X zurückzuführen.
Dies gilt ebenso für die Rüge, das FG habe den angetretenen Zeugenbeweis für die Behauptung der Klägerin nicht erhoben, erst nach langwierigen Gesprächen und den Hinweisen auf die aufgrund eines zu erwartenden Überangebots von Wohnungen schwieriger werdende Vermietung, habe sie, die Klägerin, schließlich die Wohnungseigentumseinheiten veräußert.
Nichts anderes gilt für die Rüge, das FG habe die im Schriftsatz vom angebotenen Zeugenbeweise der Klägerin zu ihrem Vortrag, sie habe selbst im Jahr 1994 noch überhaupt keine Verkaufsabsicht gehabt und nichts getan, was über die reine Vermögensverwaltung hinausgegangen wäre, nicht erhoben. Die Klägerin hat im Übrigen den gesamten Grundbesitz bereits mit notariellem Vertrag vom an einen Gesamterwerber veräußert.
c) Das FG hat der Klägerin einen Vertrauensschutz versagt, weil es das Prinzip der Abschnittsbesteuerung als vorrangig beurteilt hat.
Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit es nach der Rechtsauffassung des FG auf die Erhebung von Zeugenbeweisen über die Behauptung ankommt, sie hätte die Wohnungseigentumseinheiten im Jahr 1994 nicht an einen einzigen Erwerber veräußert, wenn sie nicht auf die Ergebnisse der die Jahre 1987 bis 1989 betreffenden Betriebsprüfung vertraut hätte, die die von ihr, der Klägerin, geänderte Erfassung der Grundstücke als Anlagevermögen, nicht beanstandet gehabt habe.
d) Hinsichtlich der weiteren Rüge, das FG habe nicht den angebotenen Zeugenbeweis zu der klägerischen Behauptung erhoben, ihr Ehemann habe die ihr in dem Wohnkomplex nicht gehörenden Eigentumswohnungen nur ersteigert, um ihr eigenes Anlagevermögen zu sichern, gelten gleichfalls die Ausführungen unter 1. a.
2. Divergenz
Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Az. zu benennen. Die Beschwerde muss darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. , BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, ständige Rechtsprechung). Mit der Rüge, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet, wird keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (, BFH/NV 1994, 261).
a) Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem (BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51) behauptet, bezeichnet die Beschwerde sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zum einen lässt sich dem Urteil des FG nicht entnehmen, dass es bei der Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen abweichend von der Divergenzentscheidung in Zweifelsfällen dem Kaufmann keinen ”gewissen” Ermessensspielraum einräumen wolle. Zum anderen handelt es sich bei dem gewerblichen Grundstückshandel nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Fallgruppe, bei der grundsätzlich Umlaufvermögen angenommen wird und nur ausnahmsweise ein begünstigter Veräußerungsgewinn in Betracht kommen kann (vgl. , BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368; vom X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 389, m.umf.N.; vom IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225 und 1994, 299, 300, m.w.N.).
Im Rahmen einer Realteilung geht das Betriebsvermögen in der bei der Gesellschaft gegebenen Funktion über, d.h. hier als Umlaufvermögen (vgl. , BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 601; Schmidt-Liebig, Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Grundstücksgeschäften, 3. Aufl. 1999 Rz. 347). Die real geteilte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb unstreitig den gewerblichen Grundstückshandel. Liegt aber Betriebsvermögen vor, so kommt es auf die Kriterien nicht an, anhand derer die bloße Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel abgegrenzt wird (vgl. , BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278). Schließlich hat der (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 374) erkannt, es sei denkbar, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshandels gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehörten und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung wieder zu Umlaufvermögen würden. Insoweit komme es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Unter diesen Umständen hätte es entsprechender Darlegungen durch die Klägerin bedurft, inwieweit der vom BFH in der angeblichen Divergenzentscheidung entschiedene Sachverhalt überhaupt mit dem im Streitfall vom FG zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen vergleichbar sei, mithin ein sog. ”mitentschiedener Fall” gegeben sei (vgl. dazu auch , BFH/NV 1993, 667, 669, 3. der Gründe, m.w.N.).
Dies gilt in gleicher Weise für die der Divergenzentscheidung entnommene Vermutung, wonach eine längere Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eine Vermutung für Anlagevermögen begründe. Bei einem ruhenden gewerblichen Grundstückshandel bleibt die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen unberührt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 279, wo eine Unterbrechung der gewerblichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum —zwischen 11 bis 14 Jahren— als insoweit unerheblich beurteilt worden ist).
b) Eine Divergenz ist ebenfalls nicht bezüglich des (BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375) hinreichend dargelegt worden.
In jenem Fall ging es um einen durch Errichtung und Veräußerung begründeten gewerblichen Grundstückshandel. Im Streitfall hat die Klägerin hingegen —wie unter 2. a ausgeführt worden ist— im Wege der Realteilung Umlaufvermögen in ihren fortan als Einzelunternehmen geführten und entsprechend erklärten Grundstückshandel übernommen.
c) Die Beschwerde legt ebenso wenig eine Divergenz des angefochtenen Urteils von dem vom FG ausdrücklich in Bezug genommenen (BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352) dar.
Das FG hat im Streitfall die dort genannten Abgrenzungsmerkmale ausdrücklich aufgeführt, jedoch auf die Besonderheiten beim gewerblichen Grundstückshandel unter Nachweis der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgehoben. Das FG hat damit erkennbar keinen abweichenden tragenden Rechtssatz aufgestellt.
d) Eine Divergenz legt die Beschwerde auch nicht gegenüber dem Urteil des Großen Senats des (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) dar; denn im Streitfall geht es ersichtlich nicht um die Verpachtung eines Gewerbebetriebes und um die Ausübung des vom Großen Senat dem Steuerpflichtigen zugebilligten Wahlrechts, sondern nur um eine Unterbrechung des gewerblichen Grundstückshandels.
e) Bezüglich des angeführten (BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 448) legt die Beschwerde gleichfalls keine Divergenz dar.
Das FG hat keinen abweichenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wie die Klägerin behauptet, eine einmal getroffene Zweckwidmung gestatte später keine Umwidmung mehr, lasse also etwa keine veränderte Zuordnung mehr vom Umlauf- zum Anlagevermögen zu.
Vielmehr ist das FG aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der eigenen Erklärungen der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin begründete gewerbliche Grundstückshandel lediglich unterbrochen gewesen sei und noch bis zur Veräußerung des gesamten Wohnungsbestandes die Absicht bestanden habe, den ursprünglichen Unternehmenszweck fortzuführen. Danach sah das FG eine anderweitige bilanzielle Behandlung der Wirtschaftsgüter nicht als gerechtfertigt an.
In der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH ging es hingegen darum, dass die ursprünglich gegebene Verkaufsabsicht aufgegeben und die Wirtschaftsgüter verleast worden waren.
f) Eine Divergenz zu dem Urteil des BFH in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352 ist auch nicht insoweit dargetan worden, als die Beschwerde behauptet, das FG habe davon abweichend den Willen des Unternehmers im Rahmen der Widmung von Wirtschaftsgütern zum Umlauf- oder Anlagevermögen völlig ausgeschaltet.
Das FG hat vielmehr (S. 14 des Urteils unter II. 1. der Entscheidungsgründe) gerade in Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Widmung zu einem bestimmten Einsatzzweck anhand objektiver Merkmale äußerlich erkennbar sein müsse und im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung zur Zuordnung —zumindest bedingt zum Verkauf bestimmter— Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels Bezug genommen. Der BFH verlangt im Übrigen in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352, 354 ebenfalls objektive Umstände, die die geänderte Widmung erkennen lassen.
g) Mit der Behauptung, das FG sei von dem (BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602) deshalb abgewichen, weil es die dort aufgeführte Fallgestaltungen nicht untersucht habe, legt die Beschwerde keine Divergenz dar.
Der BFH hat in dieser Entscheidung lediglich allgemein —wie auch das FG im angefochtenen Urteil— erkannt, dass die Veräußerung von Umlaufgütern nicht schlechthin die Einbeziehung in den Aufgabegewinn ausschließe, im zugrunde liegenden Fall dann aber auch einen sog. Räumungsverkauf nicht zum begünstigten Aufgabegewinn gerechnet.
Die Beschwerde macht im Übrigen nicht deutlich, über welche konkreten anderen Fallgruppen der BFH in der vermeintlichen Divergenzentscheidung entschieden haben soll.
h) Eine Abweichung des FG von dem (BFH/NV 1989, 580) legt die Beschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß dar.
Nach der Entscheidung des BFH sind Grundstücke ausnahmsweise dann nicht zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zu zählen, wenn sie der Steuerpflichtige nachweislich zum Zweck der Vermögensanlage errichtet habe. Trage der Steuerpflichtige konkrete und nachprüfbare Tatsachen vor, aus denen sich ergebe, dass einzelne Häuser zum Zwecke der Vermögensanlage erbaut worden seien, so seien sie als Privatvermögen anzusehen. Diese Rechtsauffassung gelte nicht nur für Häuser, sondern auch für Eigentumswohnungen.
Indes legt die Beschwerde keinen solchen Ausnahmesachverhalt dar. Nach den im Beschwerdeverfahren (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bindenden Feststellungen des FG sind sämtliche Wohneinheiten im Zuge der Realteilung Betriebsvermögen, und zwar Umlaufvermögen des als Einzelunternehmen von der Klägerin fortgeführten gewerblichen Grundstückshandels, geworden (vgl. dazu die Ausführungen unter 2. a).
Nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerde aus der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, im Streitfall müsse danach ein ”Anlagegewinn”, gemeint ist offenbar ein begünstigter Aufgabegewinn, angenommen werden. Bei der Veräußerung von Privatvermögen würde indes überhaupt kein steuerpflichtiger Gewinn entstanden sein.
i) In dem von der Klägerin weiterhin benannten Divergenzurteil des (BFH/NV 1990, 625) hat der BFH die Veräußerung eines einzelnen, an sich zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG deren Betriebsaufgabe zugeordnet, weil der Gesellschaftszweck eine Weiterveräußerung nur nach Bebauung vorgesehen und das aufstehende Gebäude entgegen der ursprünglichen Planung weder renoviert noch in Wohnungseigentum aufgeteilt worden sei. Der damals erkennende VIII. Senat des BFH hat in einem späteren Urteil in BFH/NV 1993, 225, 226 u.a. diesen Sachverhalt als atypisch gekennzeichnet, bei dem ausnahmsweise ein Aufgabegewinn bejaht worden sei (vgl. ebenfalls Urteil des BFH in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 390).
Die Beschwerde hat indes bereits nicht dargetan, dass nach den bindenden Feststellungen des FG ein vergleichbarer atypischer Sachverhalt im Streitfall vorliege.
j) Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom (BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23, 25) rügt, trägt sie nicht hinreichend vor, dass bei Anwendung dieses Urteils auf den Streitfall zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, dass das angefochtene Urteil anders, d.h. im Sinne der Klägerin ausgefallen wäre.
Das FG ist vielmehr im Rahmen seiner Würdigung aller Umstände von einer bloßen Betriebsunterbrechung des steuerrechtlich noch nicht endgültig aufgegebenen gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen. Eine derartige Betriebsunterbrechung rechtfertigt indes keine anderweitige bilanzielle Behandlung der Wirtschaftsgüter (S. 16 des Urteils, m.w.N.).
Einen —auch nur stillschweigend— vom FG gebildeten abstrakten tragenden Rechtssatz des behaupteten Inhalts, eine spätere abweichende Widmung von Umlauf- zu Anlagevermögen sei nicht zulässig, lässt sich dieser Begründung des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht entnehmen.
3. Grundsätzliche Bedeutung
a) Die Beschwerde stellt als eine klärungsbedürftige Rechtsfrage die Frage dar, ob es ausreiche, dass Grundstücke über längere Zeiträume von mehr als fünf Jahren als Renditeobjekte vermietet würden, um sie dem Anlagevermögen zuzuordnen.
Hierzu beruft sich die Beschwerde auf die von ihr als herrschend bezeichneten Äußerungen des FG Hamburg in dessen Urteil vom II 202/82 (Entscheidungen der Finanzgerichts —EFG— 1985, 460, rechtskräftig; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 6 EStG Anm. 265, Stichwort ”Grundstücke”, unbebaute Grundstücke a.E. und den Beck'schen Bilanzkommentar, 3. Aufl., § 247 HGB Rdnr. 253 K, wonach es allein auf die Zeitdauer der Vermietung von Grundstücken als Renditeobjekte für die Einordnung als Anlagevermögen ankommen soll; ferner , BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 522, 526 und 527).
Mit dem Hinweis, diese Frage lasse sich anhand der Rechtsprechung des BFH noch nicht ohne weiteres beantworten, wird indes nicht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage dargetan (vgl. zu den Anforderungen , BFH/NV 1995, 711, m.w.N., ständige Rechtsprechung), dies umso weniger, als die Beschwerde gerade eine in ihrem Sinne bestehende herrschende Meinung behauptet und keine davon abweichende Auffassung anführt.
Die Beschwerde setzt sich aber vor allem nicht mit der insoweit bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinander. Wie bereits ausgeführt (oben 2. a), hat der BFH im Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278 erkannt, dass auch eine längerfristige Unterbrechung eines gewerblichen Grundstückshandels für dessen Fortbestand steuerrechtlich unschädlich sei (vgl. ebenfalls , BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und im Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 374), dass es denkbar sei, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshandels gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehörten und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung (wieder) zu Umlaufvermögen würden. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles. Nach der letztgenannten Entscheidung des BFH bedürfte es zudem in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich nicht einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. , BFH/NV 1996, 413), da jedenfalls nach den bindenden Feststellungen des FG zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnungen die Eigentumswohnungen wieder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind und somit kein gewerbesteuerfreier Veräußerungsgewinn anfiele.
b) Dies gilt in gleicher Weise für die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, wann unter Ausübung des Wahlrechts bei Ruhen des Betriebes eine Betriebsaufgabe angenommen werden könne. Die Beschwerde trägt zwar zwei angeblich voneinander abweichende Entscheidungen des BFH vor. Indes führt bereits das von der Klägerin zitierte (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, 457) aus, dass, da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich seien, nachgewiesen werden müssten und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach außen in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden könne, bereits der Große Senat des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebenen Erklärungen abgestellt habe.
Diese für die Betriebsverpachtung entwickelte Rechtsprechung hat der BFH (vgl. Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 279) in gleicher Weise für die Fälle der Betriebsunterbrechung angewendet, d.h. eine steuerrechtlich wirksame Betriebsaufgabe erfordert eine entsprechende Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt.
c) Die Beschwerde legt desgleichen bereits die weitere Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht dar, inwieweit die vermieteten Wohnungseigentumseinheiten durch den Eigentümer von Umlauf- zum Anlagevermögen umgewidmet werden könnten.
Die Beschwerde meint, der Rechtsprechung des BFH lasse sich insoweit keine eindeutige Antwort entnehmen, zumal sie nicht speziell zu Grundstückshändlern ergangen sei. Die Beschwerde setzt sich indes in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BFH anhand der zu diesem Fragenkreis ergangenen Entscheidungen und dem einschlägigen Schrifttum auseinander (vgl. zu dieser Voraussetzung , BFH/NV 1992, 676, ständige Rechtsprechung).
d) Die Beschwerde legt schließlich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der dritten Rechtsfrage hinreichend dar, ob den Urteilen des BFH in BFH/NV 1989, 580, 584 und in BFH/NV 1990, 625, sowie dem , EFG 1989, 291, rechtskräftig, zu entnehmen sei, das bei Grundstücken, für die nachweislich keine Verkaufsabsicht mehr bestehe, ein begünstigter Aufgabegewinn entstehe.
Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der zur Abgrenzung des laufenden Gewinns von einem begünstigten Veräußerungsgewinn ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung oben unter 2. a). In den dort zitierten Entscheidungen ist vor allem auch herausgestellt worden, dass ein begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn überhaupt nur ausnahmsweise bei atypischen Sachverhaltsgestaltungen in Betracht kommen kann.
4. Die Verfahrensrüge eines vom FG erlassenen unzulässigen Überraschungsurteils ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden.
a) Nicht verständlich ist die Beanstandung, die Klägerin hätte auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1985, 460 hingewiesen, wenn das FG ihr mitgeteilt hätte, das Grundvermögen sei als Anlagevermögen zu beurteilen. Zum einen hat das FG das Grundvermögen —was die Beschwerde ja gerade bekämpft— als Umlaufvermögen behandelt. Zum anderen ist Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens besonders die Frage der Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen gewesen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, unter I. 2. der Gründe, m.w.N.).
Die Beschwerde behauptet im Übrigen selber nicht, das Gericht habe auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen (, BFH/NV 1998, 1352, unter 1. d der Gründe).
b) Dies gilt in gleicher Weise für die Rüge, das FG hätte der Klägerin die Berücksichtigung von Dauerschuldzinsen mitteilen sollen, damit sie deren Nichtvorliegen hätte nachweisen können. Die Klägerin hat selber bereits im Einspruchsverfahren (vgl. Schriftsatz vom unter 6. und noch im finanzgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom unter 6.) die Dauerschuldzinsen problematisiert. Im Übrigen ist Gegenstand der Klage gegen einen einheitlich festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag dieser Betrag (§ 14 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes —GewStG— a.F.), nicht sind es die einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Eine Saldierung im Rahmen des Klageantrags von Fehlern bei der Ermittlung des Messbetrags nach dem Ertrag mit solchen des Messbetrags nach dem Gewerbekapital ist nicht nur zulässig, sondern geboten, da das FG über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu entscheiden hat (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung—AO 1977—; Beschluss des Großen Senats des , BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).
c) Hinsichtlich der Rüge, das FG behaupte auf S. 22 des angefochtenen Urteils überraschend, die Klägerin habe ihren Grundbesitz nicht ausschließlich verwaltet und genutzt, sind die Voraussetzungen für ein unzulässiges Überraschungsurteil ebenfalls nicht bezeichnet worden.
Die erweiterte Kürzung des Gewerbekapitals nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG a.F. war ebenfalls Gegenstand des Verfahrens (S. 22 des Urteils), insbesondere auch die Frage, ob sich die Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes befasst oder ob der Unternehmenszweck des gewerblichen Grundstückshandels mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung fortbestehe.
d) Zur Saldierung verweist der Senat auf Ziff. 4. a. Die Beschwerde legt schließlich nicht hinreichend dar, inwieweit das FG zu Unrecht einen bestandskräftigen Verlustbescheid nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffend den Erhebungszeitraum 1993 berücksichtigt haben soll. Die vom FG für eine mögliche Saldierung herangezogenen Besteuerungsgrundlagen sind zudem in dem einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid für 1994 enthalten. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil insoweit kumulativ begründet. Das FG hat nämlich nach den vom ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bejaht (S. 22/23 des Urteils) und nur zusätzlich auf die Möglichkeit der Saldierung hingewiesen. Die Klägerin hat indes bezüglich der ersten Begründung des FG, was jedoch erforderlich ist, keinen zulässigen und begründeten Zulassungsgrund vorgetragen (vgl. dazu , BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, ständige Rechtsprechung).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1451 Nr. 12
HAAAA-65513