Bilanzierung bei Personengesellschaften
2. Aufl. 2016
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9. Konzernrechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
9.1 Konzernrechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
9.1.1 Anwendung des § 264c HGB auf den Konzernabschluss von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB
Vor BilRUG bestand in § 298 Abs. 1 HGB kein Verweis auf § 264c HGB, jedoch waren die rechtsformspezifischen Regelungen des § 264c HGB auch bereits vor BilRUG für die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB einer Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden. Mit der Einführung des BilRUG findet sich künftig in § 298 Abs. 1 HGB auch ein Verweis auf § 264c HGB.
9.1.2 Das Mutterunternehmen der Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB
Allgemeines
Konzernrechnungslegungspflicht gemäß § 290 HGB besteht grundsätzlich dann, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss unmittel- oder mittelbar ausüben kann. Auf die tatsächliche Ausübung kommt es hierbei nicht an. Bereits die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, ist für die Konzernrechnungslegungspflicht ausreichend.
Beherrschender Einfluss gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB
Ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft ausschließlich an die Möglichkeit an, dass ein Mutterunte...