Kai Peter Künkele, Christian Zwirner, Beate König

Bilanzierung bei Personengesellschaften

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-60912-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64212-8

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Bilanzierung bei Personengesellschaften (2. Auflage)

8. Einfluss des Publizitätsgesetzes auf die Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

8.1 Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes

Anwendungsbereich

Durch das „Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz – PublG)” werden neben den Kapitalgesellschaften und den großen und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB auch weitere Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Regelungen des Handelsgesetzbuchs für Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB gehen den für alle Unternehmen geltenden Regelungen des Publizitätsgesetzes vor. Die nach dem Publizitätsgesetz zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen werden in § 1 PublG anhand verschiedener Größenmerkmale definiert. Sofern Unternehmen an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten, ist das betreffende Unternehmen zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet. Die Bilanzierung und Bewertung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden hat dann im Wesentlichen analog der für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.

Die in § 1 Abs. 1 PublG definierten Größenkriterien sind überschritten, wenn:

  1. die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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