Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 15: Verfahrensvorschriften
15.1 Festsetzung der Gewerbesteuer
15.1.1 Rechtsnatur der Bescheide
2431Das Festsetzungsverfahren für die Gewerbesteuer ist dreistufig. Zunächst ist die Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag zu ermitteln. Hierbei gelten für die Ermittlung der Ausgangsgröße – des gewerbesteuerlichen Gewinns i. S. v. § 7 GewStG – die Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts. Dennoch ist der Bescheid über die einkommensteuerliche Gewinnfeststellung bzw. der Körperschaftsteuerbescheid nicht Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für den Gewerbesteuermessbescheid.
2432In einem zweiten Schritt wird durch Anwendung der Messzahl nach § 11 GewStG der Gewerbesteuermessbetrag aus dem ermittelten Gewerbeertrag errechnet und für den Erhebungszeitraum festgesetzt (§ 14 GewStG). Damit ist nach § 184 AO über die persönliche und über die sachliche Steuerpflicht entschieden, noch nicht jedoch über die Höhe der Steuer. Beim Gewerbesteuermessbescheid, der vom Finanzamt zu erlassen ist, handelt es sich also nicht um einen Steuerfestsetzungsbescheid, sondern um einen Feststellungsbescheid. Dessen Inhalt wird der betroffenen Gemeinde vom Finanzamt mitgeteilt. Die Gemeinde ist an den Inhalt des Messbescheids, insbes. an die Höhe des ...