Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 14: Die gewerbesteuerliche Organschaft
14.1 Ursprung und Zweck der Organschaftsregelungen
2381Das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Nach diesem Grundsatz des deutschen Steuerrechts ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Konsequenz dieses Prinzips ist, dass in Fällen, in denen die Beurteilung eines Sachverhalts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führt als die schematische Zugrundelegung der rechtlichen Form, in die der Sachverhalt gekleidet wurde, die wirtschaftliche Betrachtungsweise die steuerlichen Folgen bestimmt. Die Abgabenordnung (AO) regelt in ihren §§ 39–42 die wichtigsten dieser Fälle. Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus wurde das Institut der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von der Rechtsprechung weiterentwickelt. Zum Teil fanden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze später Eingang in das Gesetz selbst.
Eine besonders wichtige Regelung in diesem Zusammenhang ist die ertragsteuerliche Organschaft. Sie wurde bereits vom Reichsfinanzhof aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus entwickel...