Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 13: Die Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
13.1 Überblick
2351Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gem. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Endgültige Steuerbemessungsgrundlage ist jedoch der Gewerbesteuermessbetrag, der nach § 14 GewStG für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt wird. Er wird mittels der Steuermesszahl gem. § 11 Abs. 2 GewStG errechnet. Dabei sind die Abrundungsregelungen und für Personenunternehmen der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu beachten. Die Herleitung der Gewerbesteuerschuld ergibt sich danach, schematisch dargestellt, wie folgt:
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Gewerbeertrag | |
Abrundung auf volle 100 € | |
- | Freibetrag, falls Voraussetzungen erfüllt sind |
= | Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag |
· | Steuermesszahl |
= | Gewerbesteuermessbetrag (ggf. zu zerlegen) |
· | Hebesatz der Gemeinde |
= | Gewerbesteuerschuld |
Falls Betriebsstätten in mehreren Gemeindebezirken liegen, muss der Messbetrag auf die verschiedenen Gemeinden zerlegt werden, damit jede Gemeinde ihren individuellen Hebesatz auf den Teil des Messbetrags, der auf sie entfällt, anwenden und somit die ihr zustehende Gewerbesteuer erheben kann.
13.2 Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags
13.2.1 Abrundung und Freibetrag
2352Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 € nach unten abzurunden.