Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 10: Der Steuergegenstand
10.1 Überblick
2021Zur Abgrenzung des Steuergegenstands der Gewerbesteuer werden in diesem Kapitel u. a. die im vorliegenden Überblick fett gedruckten Begriffe abgehandelt. Steuergegenstand ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
der stehende Gewerbebetrieb,
soweit er im Inland betrieben wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 AO (siehe Rdn. 2058) unterhalten wird. Abweichend von der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Behandlung führt bei Unternehmen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, ein ständiger Vertreter i. S. v. § 13 AO nur dann zur Gewerbesteuerpflicht, wenn mit seiner Tätigkeit eine Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens begründet wird.
10.1.1 Inlandsbegriff des Gewerbesteuergesetzes
2022Das Inland i. S. d. Gewerbesteuergesetzes umfasst gem. § 2 Abs. 7 GewStG auch den Anteil am Festlandsockel, der der Bundesrepublik Deutschland zusteht, soweit dort Naturschätze des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds erforscht oder ausgebeutet werden, sowie Teile von durch Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten grenzüberschreitenden Gewerbegebieten. Seit dem EZ 2008 gehört zum Inland in diesem Sinne auch der Teil des Festlandsockels, der der Energieerzeugung unter N...