Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - Anfechtungsklage - Aufhebung des Verwaltungsakts - Beschwer - Erledigung durch Zeitablauf - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - berechtigtes Interesse - Hinweise/Erläuterungen zur Rechtslage - Erreichbarkeit - Feststellungsklage - Feststellung des Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes - Feststellungsinteresse - Streitbeilegung
Leitsatz
1. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn durch die Feststellung der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird.
2. Zur Regelung der Erreichbarkeit eines Leistungsberechtigten in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Gesetze: § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 15 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 15 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 vom , § 7 Abs 4a SGB 2 vom , § 77 Abs 1 SGB 2, § 1 ErreichbAnO, §§ 1ff ErreichbAnO
Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 16 AS 5531/13vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 3 AS 2118/14 Urteil
Tatbestand
1Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.
2Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ am einen Eingliederungs-Verwaltungsakt, der die Zeit vom bis betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom , betreffend die Zeit vom bis . In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Beklagten aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Beklagten einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Alg II.
3Der Kläger legte gegen diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom zurückwies.
4Das SG hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a SGB II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des Jobcenters einzuholen sei. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt (unter Hinweis auf - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr 23; Bayerisches NZB; - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Die hiergegen vom Kläger zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom ). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den Eingliederungs-Verwaltungsakt in seiner Geltung auf die Zeit bis zum eingeschränkt.
5Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im Eingliederungs-Verwaltungsakt vom sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a SGB II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.
6Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom , den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben,
7hilfsweise,festzustellen, dass der erledigte Bescheid insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
8Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9Er halte die beanstandete Passage in dem Bescheid nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.
Gründe
10Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
11Die Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt (Eingliederungs-VA) vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des Eingliederungs-VA erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem Eingliederungs-VA als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).
121. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des Klägers in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom . Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur , RdNr 17; vom - B 9/9a SB 10/06 R, RdNr 16; vom - B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 mwN) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) bezüglich des Hauptantrags nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch Zeitablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des Beklagten zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihm rechtswidrig seien (§ 55 SGG).
132. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des Eingliederungs-VA unzulässig geworden.
14Zwar ist der Beklagte ermächtigt gewesen, den angefochtenen Eingliederungs-VA zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 SGB II idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 850), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und Abs 2 SGB II alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, Eigenbemühungen und deren Nachweis betreffen.
15Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-VA ist jedoch durch Zeitablauf unzulässig geworden, denn der Eingliederungs-VA war in seiner Geltung auf die Zeit vom bis - nach der Erklärung des Beklagten im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 SGG). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.
163. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.
17a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.
18Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des VA den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 SGG). Soweit keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; dazu auch - BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten Eingliederungs-VA.
19Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.
20Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl , BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten ab (vgl § 2 Abs 1 S 2 SGB II). Der Beklagte seinerseits hat weitere Eingliederungs-VA mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: ). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des Beklagten zu den in § 7 Abs 4a SGB II normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wendet.
21Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 SGB X), sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23; Mutschler in KassKomm, SGB X, Stand Oktober 2014 § 31 RdNr 14). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.
22Dass der Beklagte keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des VA vom (vgl , BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des Eingliederungs-VA deutlich. Darin sind die Pflichten des Beklagten und die Pflichten des Klägers optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.
23Zudem hat der Beklagte den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a SGB II aF (hier in der bis zum geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom ; BGBl I 1706), der gemäß § 77 Abs 1 SGB II weiter Anwendung findet, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 SGB II nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - EAO vom , ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a SGB II aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der EAO verweist, durfte es dem Beklagten geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 EAO kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der Beklagte - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des Klägers ("Sie…") nur den Text der EAO wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der EAO im Hinblick auf die Person des Klägers modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines VA erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; , BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).
244. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.
25Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl , SozR 3-5915 § 3 Nr 1; , juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
26Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 SGB II aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des SGB II entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.
27Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8; BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
28Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde (vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, S 24; BT-Drucks 17/3404, S 92).
29Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann (§ 15 Abs 1 S 2 SGB II). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a SGB II aF iVm §§ 1 bis 3 EAO gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:150616UB4AS4515R0
Fundstelle(n):
SAAAF-81285