Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Beteiligung an in Liquidation befindlichen
Flugzeugleasingfonds
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft
Keine Bagatellgrenze für Einkünfte aus Beteiligungen
Leitsatz
1. Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind gewerblich infiziert, wenn der Gesellschaft gewerbliche
Einkünfte aus Beteiligungen an Flugzeugleasingfonds zugerechnet werden.
2. Im Feststellungsverfahren für die Obergesellschaft ist nicht zu prüfen, ob die Untergesellschaften (Fondsgesellschaften)
nach dem Verkauf der Flugzeuge und der Einstellung ihrer werbenden Tätigkeiten überhaupt noch gewerblich tätig waren.
3. Die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft
kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze
gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG.
4. Die Abfärberegelung bei Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr.
1 Alternative 2 EStG bleibt auch ohne Bagatellgrenze schon deshalb verhältnismäßig, weil die Obergesellschaft die Möglichkeit
hat, der Abfärberegelung durch einfache gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen, indem sie eine zweite personenidentische
Schwestergesellschaft gründet, die die Beteiligung hält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 46 DStRE 2017 S. 210 Nr. 4 DStZ 2017 S. 224 Nr. 7 EFG 2016 S. 1246 Nr. 15 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 8 KÖSDI 2016 S. 19912 Nr. 8 AAAAF-77400
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