BeurkG § 4

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 4 Ablehnung der Beurkundung

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Amtliches Inhaltverzeichnis des BeurkG eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. ; im Zuge dessen wurden einige Angaben angepasst.