BeurkG § 43

Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen

Unterabschnitt 2: Vermerke

§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555