GrStR 8. (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

8. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

(1) 1Unter „Öffentlicher Dienst oder Gebrauch” ist sowohl die hoheitliche Tätigkeit als auch der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit zu verstehen (§ 3 Abs. 2 GrStG). 2Mit dem Sammelbegriff „Öffentlicher Dienst oder Gebrauch” soll die oft sehr schwierige Unterscheidung vermieden werden, ob im Einzelfall das eine oder andere vorliegt; denn beide Begriffe gehen ineinander über (BFH-Urteil vom 20.5.1960, BStBl III S. 368). 3Im Verwaltungsrecht werden die im Verwaltungsgebrauch oder Gemeingebrauch stehenden Grundstücke als „öffentliche Sachen” bezeichnet.

(2) 1Die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen, ist in keinem Fall als öffentlicher Dienst oder Gebrauch anzusehen. 2Dagegen kann in der Benutzung eines Grundstücks zur Lagerung solcher Gegenstände bereits ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch liegen.

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