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Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen
Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der – dem Finanzamt vom Bauleistenden abgetretenen – zivilrechtlichen Werklohnforderungen.
I. Definition von Abtretung, Verpfändung und Pfändung
Erstattungs- und Steuervergütungsansprüche gegen den Steuergläubiger können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (AEAO zu § 46). Wie dies geschieht, ist in der Abgabenordnung nicht geregelt.
Neben diesem Grundsatz in § 46 Abs. 1 AO enthält die Abgabenordnung zur Abtretung, Verpfändung und Pfändung in § 46 AO lediglich ergänzende Vorschriften. Die Abtretung und Verpfändung richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Abtretung und Verpfändung § 46 Abs. 2 bis 6 AO
Die Vorschriften der Abgabenordnung für die Abtretung gelten entsprechend für die Verpfändung. Der abgetretene oder verpfändete Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bleibt ein öffentlich-rechtlicher Anspruch.
Abtretung
Danach ist die Abtretung ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Abtretender, Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) überträgt.
Dieser bürgerlich-rechtliche Vertrag über die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird erst mit der formgerechten Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde wirksam.
Verpfändung
Die Verpfändung gewährt dem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung ein dinglich wirkendes Recht, das ihn berechtigt, sich durch die Verwertung des Pfandes zu befriedigen. Sie erfolgt nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und wird durch formgerechte Anzeige an den Schuldner wirksam.
Pfändung § 46 Abs. 6 und 7 AO
Die Pfändung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, deren Anwendbarkeit durch die Abgabenordnung angeordnet wird.
Die Pfändung ist ein besonderer Akt der Staatsgewalt, der das Recht des Schuldners zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers mit Beschlag belegt und vom Vollstreckungsgericht bzw. der Vollstreckungsbehörde vollzogen wird.
Die Abgabenordnung bestimmt lediglich, dass die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der Zivilprozessordnung gilt.