Handbuch privater Kapitaleinkünfte
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E. Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen
I. Stille Gesellschaft
1. Grundlagen
271Die stille Gesellschaft ist eine traditionsreiche und stark verbreitete Form der unternehmerischen Beteiligung. So wurde sie bereits im Soester Stadtrecht von 1120 erwähnt und erstmalig im Handelsgesetzbuch vom 10. 5. 1897 gesetzlich geregelt. Das Konstrukt der stillen Gesellschaft ist bis heute sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich von besonderer Bedeutung. Steuerrechtlich wurden die Regelungen über die stille Gesellschaft zuletzt im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom überarbeitet.
2. Rechtsgrundlagen
a) Zivilrechtliche Grundlagen
272Auf die stille Gesellschaft finden die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB sowie die speziellen Regelungen im Handelsgesetzbuch gem. §§ 230 ff. HGB Anwendung.
b) Steuerrechtliche Grundlagen
273Die ertragsteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG, § 15a EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 EStG geregelt.
3. Begriff der stillen Gesellschaft
a) Allgemeines
274Die zivilrechtlichen Regelungen enthalten keine abschließende Definition der stillen Gesellschaft. Aus § 230 Abs. 1 HGB ergeben sich jedoch folgende Mindestanforderungen, die eine stille Gesellschaft zu erfüllen hat:
Rechtsv...