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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 111/14 EFG 2015 S. 1743 Nr. 20

Gesetze: InvZulG 2010 § 1 Abs. 1 S. 1, InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1

Bei Betriebsaufspaltung zwischen selbst nicht investitionszulagebegünstigter OHG und grundsätzlich investitionszulageberechtigter Betriebs-GmbH keine Investitionszulage für Anschaffung einer von der OHG selbst betriebenen Photovoltaikanlage

Leitsatz

1. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von betriebsvermögensmäßig unmittelbar miteinander verbundenen Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommt im Investitionszulagenrecht nicht zum Tragen, wenn die Grundsätze der Betriebsaufspaltung deshalb verdrängt werden, weil das Besitzunternehmen neben der Betriebsgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt oder aber im konkreten Fall neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen sich unmittelbar gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es Investitionszulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen.

2. Ein Besitzunternehmen in der Rechtsform einer OHG, das ein Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine dem verarbeitenden Gewerbe angehörende und daher grundsätzlich zulageanspruchsberechtigte Betriebs-GmbH vermietet, kann daher für die Anschaffung einer auf einem an die GmbH vermieteten Betriebsgebäude montierten Photovoltaikanlage keine Investitionszulage erhalten, wenn die Besitz-OHG selbst Betreiberin der PV-Anlage ist, als Vertragspartner des Stromversorgers sämtliche Zuflüsse aus der Stromerzeugung als Betriebseinnahmen erklärt und damit neben der Vermietung des Betriebsgrundstückes einen weiteren eigenständigen – nicht zulagebegünstigten – „Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage” betreibt. Das Besitzunternehmen kann sich in diesem Fall nicht das Merkmal der Investitionszulagenberechtigung des Betriebsunternehmens zurechnen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 14
DStRE 2016 S. 616 Nr. 10
EFG 2015 S. 1743 Nr. 20
Ubg 2016 S. 369
BAAAF-08962

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