Bei Betriebsaufspaltung zwischen selbst nicht investitionszulagebegünstigter OHG und grundsätzlich investitionszulageberechtigter
Betriebs-GmbH keine Investitionszulage für Anschaffung einer von der OHG selbst betriebenen Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von betriebsvermögensmäßig unmittelbar miteinander verbundenen Besitz- und
Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommt im Investitionszulagenrecht nicht zum Tragen, wenn die Grundsätze der Betriebsaufspaltung
deshalb verdrängt werden, weil das Besitzunternehmen neben der Betriebsgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt
oder aber im konkreten Fall neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen sich unmittelbar
gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es Investitionszulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen.
2. Ein Besitzunternehmen in der Rechtsform einer OHG, das ein Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine
dem verarbeitenden Gewerbe angehörende und daher grundsätzlich zulageanspruchsberechtigte Betriebs-GmbH vermietet, kann daher
für die Anschaffung einer auf einem an die GmbH vermieteten Betriebsgebäude montierten Photovoltaikanlage keine Investitionszulage
erhalten, wenn die Besitz-OHG selbst Betreiberin der PV-Anlage ist, als Vertragspartner des Stromversorgers sämtliche Zuflüsse
aus der Stromerzeugung als Betriebseinnahmen erklärt und damit neben der Vermietung des Betriebsgrundstückes einen weiteren
eigenständigen – nicht zulagebegünstigten – „Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage” betreibt. Das Besitzunternehmen kann sich
in diesem Fall nicht das Merkmal der Investitionszulagenberechtigung des Betriebsunternehmens zurechnen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 14 DStRE 2016 S. 616 Nr. 10 EFG 2015 S. 1743 Nr. 20 Ubg 2016 S. 369 BAAAF-08962
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