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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 618/15

Gesetze: InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 2010 § 3 Abs. 1, FGO § 155, ZPO § 283

Investitionszulage für ein Besitzunternehmen, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht

Maßgeblichkeit der konkreten Nutzung beim Besitzunternehmen ohne Zurechnung der Merkmale des Betriebsunternehmens

Schriftsatzfrist nach mündlicher Verhandlung

Leitsatz

1. Geht das Besitzunternehmen außerhalb der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nach, kommt es für die Gewährung von Investitionszulage maßgeblich auf die konkrete Nutzung der Wirtschaftsgüter an, deren Anschaffung oder Herstellung gefördert werden soll.

2. Werden die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufspaltung bei der Betriebsgesellschaft eingesetzt, kann sich das Besitzunternehmen für die Investitionszulagenförderung Eigenschaften des Betriebsunternehmens zurechnen lassen. Anderenfalls sind ausschließlich die eigenen Merkmale des Besitzunternehmens maßgebend, die dieses außerhalb der Betriebsaufspaltung aufweist.

3. Das Besitzunternehmen hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage, wenn diese nicht im Rahmen der Betriebsaufspaltung durch das dem verarbeitenden Gewerbe angehörende Betriebsunternehmen genutzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betriebsgesellschaft wesentliche Anteile ihres Strombedarfs aus den Energielieferungen des Besitzunternehmens gedeckt haben könnte.

4. Eine Schriftsatzfrist dient nicht dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10
TAAAG-49651

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