Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf
den Anlass der Feier abzustellen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen
des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
2. Im Streitfall waren die Kosten der Habilitationsfeier nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Feier nach
den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis anzusehen war. Maßgeblich hierfür war, dass die Feier nicht
in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Klägers hatte
und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 23 Nr. 1 EStB 2016 S. 226 Nr. 6 GStB 2016 S. 81 Nr. 3 KÖSDI 2016 S. 19673 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 833 RAAAF-08507
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