Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Eine Verteilung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung auf mehrere
Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht.
2. Der Zeitpunkt des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG, d. h. die außergewöhnliche Belastung
ist im Veranlagungszeitraum der Verausgabung – ggf. vermindert um zu erwartende Ersatzleistungen – steuermindernd zu berücksichtigen.
Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Folgen im Wege der Billigkeit ist unzulässig.
3. Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zielen nicht darauf ab, eine größtmögliche Steuerentlastung
zu ermöglichen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.
4. § 163 Satz 1 AO ermöglicht nicht die Erhöhung der Steuer in einem Veranlagungszeitraum und ein „Hinzuerfinden” mindernder
Besteuerungsgrundlagen in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1207 Nr. 14 EStB 2015 S. 426 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2015 S. 2483 RAAAE-98580
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