Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts
keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers
kein Verwertungsverbot bei Anfechtung des Prüfungsorts nach Durchführung der Außenprüfung
Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Da die Bestimmung des Prüfungsorts innerhalb einer Prüfungsanordnung einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt, kann eine
eventuelle Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts (hier: Prüfung des Unternehmens der Ehefrau in den den Geschäftsräumen
des Einzelunternehmens des Ehemanns nicht dazu führen, dass die Prüfungsanordnung insgesamt rechtswidrig oder nichtig ist.
2. Sind der Steuerberater einer Einzelunternehmerin und das FA zu Unrecht von dem Vorliegen eines Einverständnisses der Unternehmerin
mit der Durchführung der Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens des Ehemannes ausgegangen, so begründet dieser
Umstand keinen derart gewichtigen Rechtsfehler, dass die Bestimmung des Prüfungsorts als nichtig anzusehen wäre.
3. Eine erst nach Durchführung einer Außenprüfung mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitserklärung der Prüfungsanordnung erhobene
Klage ist grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Im Falle der Feststellung, dass die Bestimmung des Prüfungsorts
rechtswidrig war, ist jedoch kein Verwertungsverbot anzunehmen, denn die Bestimmung des Prüfungsorts bewirkt anders als die
Prüfungsanordnung selbst nicht die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Duldung der Außenprüfung, sondern regelt nur eine
Modalität ihrer Durchführung.
4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist erst dann unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend
oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit
zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der
Einspruchseinlegung per E-Mail oder darauf hinweist, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs dann nicht beginnt, wenn
der entsprechende Verwaltungsakt nicht zugegangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1415 Nr. 17 NAAAE-93454
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