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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1753/14 EFG 2015 S. 1415 Nr. 17

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, AO § 125 Abs. 2, AO § 193 Abs. 1, AO § 196, AO § 355 Abs. 1, AO § 356 Abs. 1, AO § 356 Abs. 2, AO § 357 Abs. 1, AO § 357 Abs. 2, AO § 122 Abs. 2, BpO § 6, BpO § 100 Abs. 1 S. 4

Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts

keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers

kein Verwertungsverbot bei Anfechtung des Prüfungsorts nach Durchführung der Außenprüfung

Anforderungen an ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Da die Bestimmung des Prüfungsorts innerhalb einer Prüfungsanordnung einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt, kann eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts (hier: Prüfung des Unternehmens der Ehefrau in den den Geschäftsräumen des Einzelunternehmens des Ehemanns nicht dazu führen, dass die Prüfungsanordnung insgesamt rechtswidrig oder nichtig ist.

2. Sind der Steuerberater einer Einzelunternehmerin und das FA zu Unrecht von dem Vorliegen eines Einverständnisses der Unternehmerin mit der Durchführung der Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens des Ehemannes ausgegangen, so begründet dieser Umstand keinen derart gewichtigen Rechtsfehler, dass die Bestimmung des Prüfungsorts als nichtig anzusehen wäre.

3. Eine erst nach Durchführung einer Außenprüfung mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitserklärung der Prüfungsanordnung erhobene Klage ist grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Im Falle der Feststellung, dass die Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig war, ist jedoch kein Verwertungsverbot anzunehmen, denn die Bestimmung des Prüfungsorts bewirkt anders als die Prüfungsanordnung selbst nicht die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Duldung der Außenprüfung, sondern regelt nur eine Modalität ihrer Durchführung.

4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist erst dann unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail oder darauf hinweist, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs dann nicht beginnt, wenn der entsprechende Verwaltungsakt nicht zugegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1415 Nr. 17
NAAAE-93454

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