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Der Zufluss von Einnahmen
In welchem Veranlagungszeitraum sind steuerlich relevante Einnahmen zu erfassen?
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelt den Zufluss von Einnahmen; § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG enthält eine entsprechende Regelung für den Abfluss von Ausgaben. Die Vorschrift gilt für die Überschusseinkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG. Im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) gilt § 11 Abs. 1 EStG nur für Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, nicht aber bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG (§ 11 Abs. 1 Satz 5 EStG). Darüber hinaus ist die Vorschrift auch bei den Sonderausgaben nach §§ 10 und 10b EStG sowie den außergewöhnlichen Belastungen anzuwenden. § 11 Abs. 1 EStG hat die Funktion, Einnahmen einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen. Die Vorschrift folgt dabei grds. dem Zuflussprinzip, sie enthält indes in § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG Durchbrechungen dieses Prinzips.
Den infoCenter-Beitrag „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ können Sie in der NWB Datenbank unter der NWB DokID NWB YAAAB-05702 aufrufen.
I. Zuflussprinzip
1. Anwendungsbereich
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG normiert für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zuflussprinzip. Einnahmen sind danach innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in demS. 7 sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelt lediglich den Zeitpunkt der Vereinnahmung. Darüber...