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Zehn-Tage-Regelung beim Zufluss sonstiger Bezüge
Das FG Köln hatte sich im Urteil vom - 15 K 3676/13 NWB YAAAF-19065 mit einer spezifischen Fallkonstellation bei der Umwandlung von laufendem Arbeitslohn in eine Direktversicherung im Dezember zu befassen. Die Besonderheit bestand darin, dass die Direktversicherung im Dezember vereinbart, der erste Beitrag von der Versicherungsgesellschaft aber erst am 7. 1. des Folgejahres abgebucht wurde.
Am wurde bei der Versicherungsgesellschaft eine Direktversicherung mit einem Jahresbeitrag von 4.440 € im Wege der Gehaltsumwandlung beantragt und der Versicherungsschein am ausgestellt. Der erste Jahresbeitrag wurde aus dem Arbeitslohn für Dezember 2010 gespeist, der sich entsprechend verringerte.
Der Versicherungsbeitrag sollte vereinbarungsgemäß vom Bankkonto der Arbeitgeberin (Klägerin) abgebucht werden. Diese Abbuchung (Jahresbeitrag 2010) erfolgte erst am . Im Dezember 2011 erfolgte die nächste Abbuchung für den Jahresbeitrag 2011. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, der Zufluss des Beitrags für das Jahr 2010 zur Direktversicherung als Arbeitslohn sei erst im Jahr 2011 eingetreten. Damit habe im Jahr 2010 k...