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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1452/11

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks

Leitsatz

1. Die Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. Ansiedlungspolitisch bedingte oder auf anderen Erwägungen beruhende Vorzugspreise sind daher auszuklammern. Diese könnten sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können. Ist dies nicht der Fall, beruhen Vorzugspreise auf ungewöhnlichen Umständen, die - selbst bei einer Häufung von stichtagsnahen Verkäufen durch die Gemeinde - nicht zu berücksichtigen sind

2. Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist.

3. Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist. Diese betrieblichen Gründe schließen daher auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus .

4. Zuschlagspreise im Zwangsversteigerungsverfahren sind nicht geeignet, die Teilwertvermutung zu widerlegen, da zu den Anschaffungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die Beträge gehören, die bei der Ersteigerung im Zuschlagsbeschluss aufgeführt sind, sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt.

5. Bei einem Grundstück kann unter Berücksichtigung der grundsätzlich unbegrenzten Nutzungsdauer im Regelfall nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn zwischen der Anschaffung des Grundstücks und dem Zeitpunkt der begehrten Teilwertabschreibung weniger als 10 Jahre liegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2015 S. 355
DStR 2015 S. 8 Nr. 29
DStRE 2015 S. 1092 Nr. 18
StBW 2015 S. 289 Nr. 8
Ubg 2015 S. 614 Nr. 10
FAAAE-84966

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