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ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber grundsätzlich zusammenzurechnen. Dementsprechend ist auch die Lohnsteuer für die verschiedenartigen Bezüge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben.
In den NWB WAAAE-19744 (BStBl 2013 I S. 951, Rz. 104-106) und vom NWB MAAAE-19743 (BStBl 2013 I S. 943, Tz. III.5) wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung galt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014. Das BMF hat diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert (NWB IAAAE-78498, BStBl 2014 I S. 1411).
Der Arbeitgeber kann solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zugrunde zu legen. Die Lohnsteuerbeschein...