Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale: ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Bezug: BStBl 2013 I S. 951
Bezug: BStBl 2013 I S. 943
In den BStBl 2013 I S. 951, Rz. 104–106, sowie vom , BStBl 2013 I S. 943, Tz. III. 5, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den und vom verwiesen.
Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem zufließen.
BMF v. - IV C 5 -
S 2363/13/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1411
DStR 2014 S. 2241 Nr. 45
EStB 2014 S. 441 Nr. 12
GStB 2014 S. 48 Nr. 12
StB 2014 S. 421 Nr. 12
IAAAE-78498