Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2014
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§ 23 Steuersatz
Hinweis: R 71 KStR 2004.
Erläuterungen
A. Allgemeines und Rechtsentwicklung
1Ursprünglich (bis 1919) wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Einkommensteuergesetz besteuert. Das erste Körperschaftsteuergesetz erging 1920; der Steuersatz betrug anfangs 10 %. Nach dem 2. Weltkrieg stieg der Steuersatz unter dem Einfluss der Siegermächte in Westdeutschland und Westberlin auf 65 %, in der DDR auf 95 % des Einkommens, wobei Ausschüttungen zusätzlich besteuert wurden. Um die übermäßige, teilweise erdrosselnde Wirkung der hohen Steuersätze zu mildern, wurden von den Finanzämtern seinerzeit den an die Steuerpflichtigen versandten Steuererklärungsvordrucken auch Vordrucke für einen (teilweisen) Steuererlass beigefügt. 1953 sank der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne auf 60 % und für ausgeschüttete Gewinne auf 30 %, 1958 weiter auf 51% für thesaurierte Gewinne und 15 % für ausgeschüttete Gewinne. Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens ab 1977 wurde der Regelsteuersatz auf 56 % (50 % für Ausschüttungen) angehoben; der Regelsteuersatz entsprach damit dem Spitzensatz der Einkommensteuer. Infolge des sich verschärfenden in...