Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
4. Aufl. 2014
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Kapitel 12: Der Gewerbeertrag
12.1 Überblick
G121Aus den §§ 7 bis 10a GewStG lässt sich für die Ermittlung des Gewerbeertrags folgendes Schema ableiten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ / – | Berichtigungen nach R 7.1 GewStR |
= | Gewinn gem. § 7 GewStG |
+ | Hinzurechnungen nach § 8 GewStG |
./. | Kürzungen nach § 9 GewStG |
= | Zwischensumme |
./. | Gewerbeverlust nach § 10a GewStG |
= | Gewerbeertrag vor Abrundung/Freibetrag |
G122Die Hinzurechnungen und Kürzungen sind durch den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer bedingt, wonach es für die Gewerbesteuer grundsätzlich irrelevant ist, wer den Gewerbebetrieb unterhält. So soll es z. B. für die Gewerbesteuer grundsätzlich keine Rolle spielen, inwieweit der Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert ist. Da die gezahlten Fremdkapitalzinsen den Gewinn bzw. das Einkommen vermindert haben, werden sie zumindest teilweise bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Dadurch wird ein schuldenfreier (oder zumindest schuldenärmerer) Gewerbebetrieb fingiert.
Analog soll durch die Hinzurechnung bestimmter Mieten/Pachten für Anlagegüter der Gewerbebetrieb fingiert werden, der durchweg mit eigenem Anlagevermögen wirtschaftet. In diesem Fall würde sich nur die Abschreibung auf das Anlagevermögen gewinnmindernd auswirken. Bei Betrieben, die ...