Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 12 Vorläufiger Rechtsschutz in AO/FGO
Einleitung
Aussetzung der Vollziehung (AdV) → bei Anfechtung von VA
einstweilige Anordnung (eA) → Fälle der Verpflichtungsklage, sonstige Leistungsklage, Feststellungsklage
Die „Aussetzung der Vollziehung“ setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. In anderen Fällen kommt die „einstweilige Anordnung“ nach § 114 FGO in Betracht.
Hauptteil
Aussetzung der Vollziehung (AdV; § 361 AO; § 69 FGO)
Grundsätzliches
AdV sowohl beim FA (Einspruchsverfahren) als auch beim FG (Klageverfahren) möglich
grundsätzlich keine Hemmung (Suspensiveffekt) durch Erhebung von Einspruch/Klage im Steuerrecht (§ 361 Abs. 1 AO; § 69 Abs. 1 FGO)
erfolgt durch Aussetzung der Vollziehung (für die Zukunft)/Aufhebung der Vollziehung (für die Vergangenheit)
Voraussetzungen (im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gleich!):
angefochtener Verwaltungsakt (Einspruch bzw. Klage/Revision)
vollziehbarer Verwaltungsakt: z. B. Steuerbescheide, Feststellungs- und Steuermessbescheide, Prüfungsanordnungen, Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren
sachliche Voraussetzung: ernstliche Zweifel (→ summarische Prüfung über die Aussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes) oder unbillige Härte (→ durch den sofortigen Vollzug könnten schwe...