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InfoCenter - Stand: 02.02.2024

Konzernabschluss und Zinsschranke (HGB, EStG, IFRS)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Begriff und Überblick

Die Zinsschranke wurde im Zuge des UntStRG 2008 eingeführt und findet sich in § 4h EStG sowie in § 8a KStG, womit sie grundsätzlich rechtsformunabhängig gilt, d. h. sowohl für Personengesellschaften als auch für Körperschaften, vor allem Kapitalgesellschaften. Allerdings wird der Adressatenkreis durch eine sog. Konzernklausel de facto auf konzerngebundene Unternehmen eingeschränkt und wirkt damit als steuerliches Konstrukt lediglich im Rahmen einer steuerlichen Organschaft.

Mit ihrer Einführung verfolgte der Gesetzgeber zwei Ziele:

  • Anreize für international tätige Konzerne zu setzen, ihre Gewinne ins Inland zu verlagern;

  • Verringerung der inländischen Besteuerungsgrundlage durch Verlagerung von Aufwand aus Fremdfinanzierungen ins Inland vermeiden.

Rein technisch wird dies dadurch erreicht, dass Fremdfinanzierungsaufwand in begrenztem Umfang als Betriebsausgabe angesetzt werden kann, wobei die Höhe der Anrechnungsgrenze erfolgsabhängig ausgestaltet ist (30 % des steuerlichen EBITDA).

2. Die Zinsschranke in der Steuerbilanz

2.1. Grundtatbestand

Zunächst sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe der Zinserträge abzugsfähig. Darüber hinaus greift die sog. Zinsschranke, indem die darüber hinausgehenden Zinsaufwendungen nur bis zu einer Höhe des verrechenbaren Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zum Abzug gebracht werden können. Das verrechenbare EBITDA wiederum entspricht 30 % des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) bzw. bei Körperschaften 30 % des maßgeblichen Einkommens (§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG). In den Fällen, in denen das verrechenbare EBIT den Zinssaldo (Zinserträge abzüglich Zinsaufwendungen) übersteigt, ist dieser Differenzbetrag in die folgenden fünf Geschäftsjahre gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG vorzutragen (EBITDA-Vortrag) und bildet somit zukünftiges zusätzliches Abzugspotenzial für Zinsaufwendungen. Im umgekehrten Fall ist auch ein Zinsvortrag möglich, der allerdings keiner zeitlichen Restriktion unterliegt (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG).

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