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Wertpapiere des Umlaufvermögens (HGB, EStG)
1. Begriff
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind Urkunden, die ein bestimmtes Recht verbriefen. Zu diesen Urkunden zählen Inhaber- und Orderpapiere sowie wertpapierähnliche Rechte.
Der Ausweis hat im Umlaufvermögen zu erfolgen, wenn der Unternehmer diese mit der Absicht erwirbt, sie nur kurzfristig zu halten. Andernfalls sind die Wertpapiere im Anlagevermögen zu bilanzieren. Die Unterscheidung ist insbesondere vor dem Hintergrund des strengen Niederstwertprinzips relevant, nach dem bei handelsbilanziellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung zwingend abzuschreiben ist.
Nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB werden unter den Wertpapieren im Umlaufvermögen
Anteile an einem verbundenen Unternehmen sowie
sonstige Wertpapiere
erfasst.
Der Aktivierung von Anteilen an einem verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen ist in der Praxis keine große Relevanz beizumessen, da die Anteile aufgrund einer längeren Verbindung regelmäßig im Anlagevermögen zu erfassen sind.
2. Ansatz und Ausweis
Bei Wertpapieren handelt es sich um Vermögensgegenstände (Handelsbilanz) bzw. Wirtschaftsgüter (Steuerbilanz), so dass aufgrund des Vollständigkeitsgebots eine Bilanzierung zwingend zu erfolgen hat.
Ob die Wertpapiere im Umlaufvermögen oder Anlagevermögen auszuweisen sind, richtet sich nach der subjektiven Zweckbestimmung durch den Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung. Wurden die Wertpapiere mit der Absicht erworben, diese nur kurzfristig zu halten, erfolgt der Ausweis im Umlaufvermögen. Dieses ergibt sich im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB. Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt die subjektive Zweckbestimmung, hat eine Umgliederung in das Anlagevermögen zu erfolgen.
Sind die Wertpapiere dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauernd zu dienen, erfolgt der Ausweis unter den Finanzanlagen im Anlagevermögen.
Wertpapiere des Umlaufvermögens beinhalten im Wesentlichen Wertpapiere, die zwecks Spekulation oder als Komplement zu liquiden Mitteln gehalten werden.