Feststellungen eines Strafurteils kann
sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei
dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form
nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Kläger keine substantiierten
Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts im finanzgerichtlichen
Verfahren erhoben hat Zur Frage des Ausmaßes der Konkretisierung von Einwendungen
des Steuerpflichtigen gegen Feststellungen des Strafgerichts
Leitsatz
1. Das Finanzgericht ist nicht
gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteil
in Gestalt eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO zu Eigen zu
machen, wenn diese Feststellungen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend sind und der Steuerpflichtige
keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts
erhoben hat.
2. Die gerichtliche Pflicht
zur Sachaufklärung erfordert keine erneute Vernehmung von bereits
im Strafverfahren vernommenen Zeugen, wenn der Steuerpflichtige nicht
hinreichend darlegt, dass und warum die Zeugen nunmehr etwas anderes bekunden
sollen.
3. Soweit eine diesbezügliche
Substantiierung dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, weil das
abgekürzte Strafurteil keine eingehende Beweiswürdigung vornimmt, geht
dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der auf die Einlegung von
Rechtsmitteln gegen das Strafurteil freiwillig verzichtet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2015 S. 11 Nr. 5 DStRE 2015 S. 500 Nr. 8 EFG 2014 S. 1021 Nr. 12 PStR 2015 S. 171 Nr. 7 BAAAE-61495
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