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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2585/12 EFG 2014 S. 1021 Nr. 12

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1 UStG § 2 Abs. 1 S. 1

Feststellungen eines Strafurteils kann sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben hat Zur Frage des Ausmaßes der Konkretisierung von Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen Feststellungen des Strafgerichts

Leitsatz

1. Das Finanzgericht ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteil in Gestalt eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO zu Eigen zu machen, wenn diese Feststellungen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend sind und der Steuerpflichtige keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben hat.

2. Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung erfordert keine erneute Vernehmung von bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend darlegt, dass und warum die Zeugen nunmehr etwas anderes bekunden sollen.

3. Soweit eine diesbezügliche Substantiierung dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, weil das abgekürzte Strafurteil keine eingehende Beweiswürdigung vornimmt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Strafurteil freiwillig verzichtet hat.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 11 Nr. 5
DStRE 2015 S. 500 Nr. 8
EFG 2014 S. 1021 Nr. 12
PStR 2015 S. 171 Nr. 7
BAAAE-61495

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