Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel
Leitsatz
1) Der zu 51% an der Betriebsgesellschaft beteiligte Einzelunternehmer beherrscht diese auch dann, wenn Beschlüsse in der
Betriebsgesellschaft nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden können und damit stets die Zustimmung des zu 49% beteiligten
Mitgesellschafters erforderlich ist.
2) Das Überlassen eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens ist auch im Konzernverbund verrechenbar i.S.v. § 1 Abs.
1 AStG, soweit der Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Die Höhe des hinzuzurechnenden Betrags bemisst sich nicht am EBIT,
sondern an dem für eine Markenrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzanspruch. Maßgeblich ist damit ein Prozentsatz des
Umsatzes des das Markenzeichen nutzenden Unternehmens. Dieser Prozentsatz beträgt in der Regel zwischen 1% und 5%.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 8 DStRE 2016 S. 403 Nr. 7 EFG 2014 S. 921 Nr. 11 GmbH-StB 2014 S. 208 Nr. 7 IStR 2014 S. 489 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2014 S. 474 KÖSDI 2014 S. 18908 Nr. 7 NAAAE-61491
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