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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 175/11 EFG 2014 S. 360 Nr. 5

Gesetze: AO § 179, AO § 180, EStG § 5a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , BGB § 184

Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung: Beginn und Ende einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur Tonnagebesteuerung optimiert hat

Leitsatz

1. Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mitunternehmer ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftlichen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

2. Eine vereinbarte zivilrechtliche Rückwirkung hat keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung der Mitunternehmerstellung des Erwerbers, wenn es den Vertragsparteien gerade darum geht, dass durch die Rückwirkung eine Mitunternehmerstellung des Erwerbers erreicht wird.

3. Für die steuerliche Berücksichtigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige selbst die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hat und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages ist danach unbeachtlich, soweit lediglich die für den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung eines Dritten aussteht und der Dritte vertraglich verpflichtet war, die Genehmigung zu erteilen.

4. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Gesellschaftsanteil geht bereits dann auf den Erwerber über, wenn sich der Veräußerer durch den Kaufvertrag verpflichtet, alle sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte auszuüben und alle Handlungen vorzunehmen, die im Hinblick auf Erhaltung und Wertsteigerung der Beteiligung aus Sicht des Käufers sinnvoll sind.

5. Die Eintragung in das Handelsregister ist nur dann Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn die Eintragung ins Handelsregister im Kaufvertrag als aufschiebende Bedingung für den Übergang des Anteils vereinbart worden ist.

6. Für die Ausübung der Mitunternehmerinitiative ist es ausreichend, dass der Veräußerer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis zum Erwerber bei der Stimmabgabe dessen Interessen wahrzunehmen hat.

7. Der Begriff des "Gesellschafters" in § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG ist nicht anders zu verstehen als der "Mitunternehmer" i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

8. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei zu entscheiden, ob er Gesellschaftsanteile an- und verkaufen oder vermitteln möchte. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Arten von Geschäften. Ein Missbrauch im Sinne von § 42 AO liegt deswegen nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige für den An- und Verkauf von Anteilen entscheidet, um die Steuervorteile des § 5a EStG (Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes) zu nutzen.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 38
DStRE 2014 S. 1347 Nr. 22
EFG 2014 S. 360 Nr. 5
EStB 2014 S. 180 Nr. 5
Ubg 2014 S. 804 Nr. 12
LAAAE-52842

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