Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
Mitunternehmerschaft
Wahl der Gewinnermittlungsart
Kostentragungspflicht des Beigeladenen
Leitsatz
1. Das Gericht muss das Verfahren gemäß § 74 FGO regelmäßig aussetzen, wenn das FA bei Erlass eines Einkommensteuer- oder
Feststellungsbescheids zu Unrecht annimmt, eine gesonderte Gewinnfeststellung sei nicht erforderlich.
2. Eine Vereinbarung, die – ähnlich wie bei Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 180 Abs. 4 AO – die Verfolgung gleichgerichteter
wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines ansonsten eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Handelns der jeweils Beteiligten
zum Gegenstand hat, erfordert keine gesonderte und einheitliche Feststellung der daraus erzielten Einkünfte.
3. Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, so fehlt
es i. d. R. nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes
Rechtsgeschäft voraussetzt.
4. Hat der Steuerpflichtige in der Annahme, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eine entsprechende Überschussrechnung
erstellt, so verbleibt es bei dem Grundsatz der Ermittlung des Gewinns aus dem tatsächlich unterhaltenen Gewerbebetrieb nach
§ 4 Abs. 1 EStG.
6. Mit einem Klageantrag in der Sache nimmt der Beigeladene, dem die Beteiligtenstellung durch den Beiladungsbeschluss zunächst
nur aufgezwungen war, den Streit auf und wird damit zur Streitpartei im eigentlichen Sinne. Eine solche Antragstellung reicht
für die Kostentragungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 135 Abs. 3 FGO auch dann aus, wenn der Antrag nicht über denjenigen
der vom Beigeladenen unterstützten Partei hinausgeht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 277 Nr. 6 EFG 2014 S. 240 Nr. 4 IAAAE-52334
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