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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 789/14 F EFG 2018 S. 1176 Nr. 14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 90 Abs. 1

Einnahme-Überschussrechnung: Gewinnverteilung bei Veruntreuung von Einnahmen durch einen Mitgesellschafter – Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers

Leitsatz

  1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung einer Steuerberatungs-GbR führen der – ohne Billigung oder Duldung der Mitgesellschafter erfolgende - Einzug von der GbR zustehenden Last- und Gutschriften auf Konten eines ungetreuen Mitgesellschafters und die Verrechnung von Forderungen der GbR mit für den Privatbereich dieses Gesellschafters erbrachten Gegenleistungen der Mandanten nicht zu einer nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel allen Gesellschaftern zuzurechnenden Gewinnrealisierung der Gesamthand, sondern zu Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers (vgl. , BStBl. II 2001, 238; entgegen , juris).

  2. Demgegenüber verbleibt es bei der Zurechnung des Gewinns nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, wenn ein Gesellschafter ihm – als Empfangsbevollmächtigter der GbR - übergebene Bareinnahmen und Schecks durch unberechtigte Entnahmen aus dem bereits realisierten Gesellschaftsvermögen veruntreut und noch nicht endgültig feststeht, dass ein Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter nicht realisierbar ist (vgl. BFH, a.a.O.).

  3. Ein Gesellschafter, der Beträge am Gesellschaftsvermögen vorbei vereinnahmt, trägt die Feststellungslast dafür, dass die übrigen Gesellschafter dieser Handhabung zumindest durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2018 S. 942
EFG 2018 S. 1176 Nr. 14
KÖSDI 2018 S. 20896 Nr. 9
PAAAG-87057

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