Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten
Grundstücks
Leitsatz
1. Der Entscheidung über
den Einheitswert 2006 steht die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Einheitsbewertung für 2007 anhängige Verfassungsbeschwerde
nicht entgegen, zumal nach Vorläufigkeitserklärung
gemäß § 165 AO.
2. Im Ertragswertverfahren sind nach zwischenzeitlichen
Ein- und Umbauten die für den aktuellen Zustand in 1964 üblich
gewesenen Mieten grundsätzlich anhand der örtlichen
Mietespiegel zu bestimmen; deren Heranziehung wird der Höhe
nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes
(2. BMietG) begrenzt.
3. Dass ein Steuerpflichtiger im Massenverfahren
der Einheitsbewertung für die Zwecke der Grundsteuer keinen
Anspruch auf ein Einzelgutachten hat, schließt die Einholung
eines (ggf. mdl.) Sachverständigengutachtens i. V. m. richterlicher
Augenscheinseinnahme nicht aus.
4. Soweit der Stpfl. zur Ermöglichung
der Besichtigung der Räumlichkeiten nicht mitwirkt und
es etwa dem Gericht überlässt, bei unvorbereitet
tagsüber anwesenden Mietern um freiwilligen Einlass zu
bitten, kann dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 18 DStRE 2014 S. 799 Nr. 13 EFG 2014 S. 113 Nr. 2 Ubg 2014 S. 545 Nr. 8 OAAAE-48652
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