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StuB Nr. 14 vom Seite 535

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei nur rechtlicher Verursachung einer Anpassungsverpflichtung vor dem Bilanzstichtag?

Zugleich Anmerkung zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe

Nach dem kann eine behördliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen, i. d. R. nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts i. S. der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen rechtlich bereits vor Ablauf dieses Zeitpunkts entsteht. Der nachfolgende Beitrag nimmt das Urteil zum Anlass, die Kriterien der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei nur rechtlicher Verursachung einer Anpassungsverpflichtung vor dem Bilanzstichtag darzustellen.

Kernaussagen
  • Eine Verpflichtung ist erst in dem Zeitpunkt rechtlich entstanden, in dem die in der konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtsfolgen ausgelöst werden.

  • Damit schwenkt der I. Senat des BFH auf die Linie insbesondere des IV. Senats ein.

  • Offen bleibt indessen die Frage, ob eine nur rechtlich vor dem Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ermöglicht, auch wenn es an der wirtschaftlichen Verursachung vor diesem Bilanzsticht...