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Rückstellung eines Leasingnehmers/Pächters für vertragliche Instandhaltungspflichten
I. Sachverhalt
LN pachtet ab ein Gebäude des LG zum Betrieb eines Elektromarkts. Der Vertrag ist auf zehn Jahre fest abgeschlossen, gewährt LN aber zweimal die Option, um zehn Jahre, somit maximal auf 30 Jahre, zu verlängern. Bis auf eine Preisindexierung ist die Pacht konstant. Die Immobilie wird in neuwertigem Zustand an LN übergeben. Hinsichtlich Instandhaltung, Schönheitsreparaturen usw. enthält der Vertrag folgende Pflichten des Pächters:
Der Außenanstrich ist an der Wetterseite alle sechs Jahre, im Übrigen alle zwölf Jahre,
die gepflasterte Oberfläche der Parkplätze und Zuwege alle 20 Jahre zu erneuern.
Soweit der Pachtvertrag vor Erreichen des nächsten vertraglichen Instandhaltungstermins endet, sind die angemessenen Kosten anteilig von LN zu tragen, beim Pachtende am würde dies etwa bedeuten, dass LN mit 4/6 für den Außenanstrich der Wetterseite, mit 10/12 für den übrigen Außenanstrich und mit 10/20 für die Pflasterung einstehen müsste.
II. Fragestellung
Muss U im Abschluss zum für erwartete Instandhaltungskosten eine Rückstellung bilden?
III. Lösungshinweise
1. BFH zu Flugzeugleasing
Mit einem vergleichbaren Sachver...