1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich.
2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.
Fundstelle(n): QAAAE-37968
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.