SGB VI § 113

Zweites Kapitel: Leistungen

Fünfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 113 Höhe der Rente [1]

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

  1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

  4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,

  5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

  6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

  7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

  8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,

  9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

  10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

  11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und

  12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .