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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 218/12 EFG 2013 S. 1104 Nr. 14

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG 2009 § 9 Abs. 2 Satz 1

Werbungskostenabzug für durch Falschbetankung verursachte Reparaturaufwendungen – Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Leitsatz

  1. Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung mit der Folge eines Motorschadens auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursacht worden sind, unterliegen dem WK-Abzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

  2. Als Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen, sind sie nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten.

  3. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in verfassungskonformer Weise (über den Wortlaut hinaus) so auszulegen, dass nur laufende Kfz- und Wegekosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1365 Nr. 23
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11
DStR 2014 S. 6 Nr. 6
DStRE 2014 S. 588 Nr. 10
EFG 2013 S. 1104 Nr. 14
EStB 2013 S. 381 Nr. 10
GStB 2013 S. 220 Nr. 7
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 6
KÖSDI 2013 S. 18403 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1714
StBW 2013 S. 545 Nr. 12
StBW 2013 S. 725 Nr. 16
OAAAE-37062

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