Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24
UmwStG 1995
Rückbeziehung des steuerlichen
Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens
in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang
Leitsatz
1. Für eine Einbringung gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG ist es unschädlich, dass
der einbringende Kommanditist bereits vor der Verschmelzung zu 100 % am
Vermögen der aufnehmenden KG beteiligt war.
2. Der Antrag auf Rückbeziehung des
steuerlichen Übertragungszeitpunkts ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form
gebunden. Er unterliegt nach dem UmwStG 1995 keiner Befristung, insbesondere
keiner Ausschlussfrist.
3. Das steuerliche
Bewertungswahlrecht steht allein der übernehmenden Gesellschaft zu und ist in
deren Bilanz – unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz –
auszuüben.
4. Das Wahlrecht auf Rückbeziehung
des steuerlichen Übertragungszeitpunkts hängt nicht insoweit vom
Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG 1995 ab, als eine Nichterfassung
des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz der
übernehmenden Gesellschaft nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang
zur Unwirksamkeit des Antrags auf Rückbeziehung führen würde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2606 Nr. 43 DStR 2013 S. 8 Nr. 43 DStRE 2014 S. 21 Nr. 1 EFG 2013 S. 896 Nr. 11 GmbH-StB 2013 S. 268 Nr. 9 GmbHR 2013 S. 607 Nr. 11 KÖSDI 2014 S. 18759 Nr. 3 Ubg 2014 S. 120 Nr. 2 CAAAE-33382
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