Lehrbuch Abgabenordnung
18. Aufl. 2013
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Anhang: Antworten zu Kapitel 15
1. Frage
Welche Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar nach §§ 328 ff. AO?
Antwort
Nicht nach §§ 328 ff. AO erzwingbar sind Verwaltungsakte, die gerichtet sind auf
Geldleistungen, da hier die §§ 259 ff. AO als spezielle Vorschriften gelten,
Auskunftsersuchen (bzw. Vorlage von Urkunden) an Dritte, sofern ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§§ 93, 97, 101 ff. AO),
die Versicherung an Eides statt (§ 95 Abs. 6 AO).
2. Frage
Was ist Voraussetzung für die Vollstreckung durch Zwangsmittel?
Antwort
Voraussetzung ist ein wirksamer Verwaltungsakt, der eine andere als auf Geld gerichtete Leistung regelt, § 328 AO.
3. Frage
Was muss der Festsetzung eines Zwangsmittels stets vorausgehen?
Antwort
Zwangsmittel müssen vorher angedroht werden, § 332 Abs. 1 AO.
4. Frage
Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Zwangsgeldandrohung erfüllt sein?
Antwort
Die Androhung als Verwaltungsakt muss so gestaltet sein, dass sie keinen zur Nichtigkeit führenden Mangel enthält (§§ 125, 124 Abs. 3 AO):
Sie muss regelmäßig schriftlich erfolgen (§ 332 Abs. 1 Satz 1...